Gesetz über die unternehmerischen Sorgfaltspflichten in Lieferketten
Gesetz über die unternehmerischen Sorgfaltspflichten zur Vermeidung von Menschenrechtsverletzungen in Lieferketten
Das Sorgfaltspflichtengesetz, auch als Lieferkettengesetz bekannt, soll der Verbesserung der internationalen Menschenrechtslage dienen, indem es Anforderungen an ein verantwortliches Management von Lieferketten für bestimmte Unternehmen festlegt. Unternehmen erhalten einen klaren, verhältnismäßigen und zumutbaren gesetzlichen Rahmen zur Erfüllung der menschenrechtlichen Sorgfaltspflichten. Die Anforderungen sind international anschlussfähig und orientieren sich am Sorgfaltsstandard (“due diligence standard“) der VN-Leitprinzipien, auf dem der Nationale Aktionsplan basiert.
Das Gesetz enthält behördliche Durchsetzungsmechanismen. Die für die Kontrolle und Durchsetzung der Einhaltung der Sorgfaltspflichten zuständige Behörde wird benannt und mit Eingriffsbefugnissen ausgestattet. Das Gesetz begründet eine Bemühenspflicht, aber weder eine Erfolgspflicht noch eine Garantiehaftung. Das Sorgfaltspflichtengesetz soll an eine künftige europäische Regelung angepasst werden mit dem Ziel, Wettbewerbsnachteile für deutsche Unternehmen zu verhindern.
Meldeportal
Das LkSG fordert ab dem 1. Januar 2023 in besonderem Maße die Einhaltung bestimmter Anforderungen, insbesondere im operativen Geschäft, um Menschenrechte effektiver zu wahren und zu schützen und umweltbezogene Risiken zu identifizieren, sie zu verhindern oder jedenfalls zu minimieren. Eine Ausprägung dieser spezialgesetzlichen Verpflichtungen ist gemäß § 8 LkSG die Einrichtung eines angemessenen Beschwerdeverfahrens, das jeder Person ermöglichen soll, einen Hinweis auf menschenrechtliche und umweltbezogene Risiken sowie auf Verletzungen menschenrechtsbezogener oder umweltbezogener Pflichten zu geben.
Das Klinikum Westmünsterland hat ein internes Beschwerdeverfahren etabliert, es gewährleistet die erforderliche Nähe zu den Prozessen und Sachverhalten und ggf. zeitgerechte Reaktionsmöglichkeiten. Selbstverständlich werden Vertraulichkeit und Datenschutz für die Nutzer dieses Verfahrens gewährleistet.
Hier finden Sie die Verfahrensordnung der Klinikums Westmünsterland gemäß § 8 Absatz 2 Lieferkettensorgfaltspflichtgesetz (LkSG)
Mittels des nachfolgenden Meldeformulars können Sie uns eine Meldung zukommen lassen und Sie erhalten eine Eingangsbestätigung. Mit Absenden der Meldung erhalten Sie zudem eine individuelle ID-Nummer und Zugang zu unserem Meldeportal. Hier können Sie meldungsbezogen Einblick nehmen, in den Verfahrensstand Ihrer Meldung. Die Bearbeitung erfolgt durch die Abteilung Recht & Compliance im Klinikum Westmünsterland.
Lieferkettenbeauftragter
André Ellers
stellv. Leitung Zentraleinkauf
Klinikum Westmünsterland
Südring 57 | 46342 Velen-Ramsdorf
Tel.: 02863 92479 21
Fax: 02863 92479 20